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Presseinformationen
26. Februar 2010 - Schöner, hammerharter Auftritt
Physikalisch-Technische Bundesanstalt hilft bei der Frage nach dem nervenschonendsten Bodenbelag

"Die Realität ist manchmal hammerhart" - ein Satz, den wir in seiner Subjektivität so von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nicht ganz erwartet hätten. Hammerhart ist manchmal die Wirklichkeit in einem Mehrfamilienhaus. Stichwort: Trittgeräusche.

Professor Werner Scholl, Leiter des Fachbereichs Akustik und Dynamik, kann jetzt bei der Frage nach dem nervenschonendsten Bodenbelag wertvolle Hilfestellung leisten. Er entwickelte mit seinem Team ein Verfahren, mit dem Gehgeräusche gemessen werden. Die Frage, die insbesondere die einschlägige Industrie interessiert: Wie groß ist der Lärm bei unterschiedlichen Bodenbelägen?

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Scholl nahm ein herkömmliches Norm-Hammerwerk, das in praktisch allen bauakustisch tätigen Laboratorien vorhanden ist. Dieses Hammerwerk misst erst einmal, wie viel Lärm bei welchem Bodenbelag nach unten dringt. Fünf Hämmer bearbeiten, das menschliche Trittverhalten imitierend, den Boden und senden die Messdaten. "Wir hätten als Quelle für die Gehgeräusche natürlich auch eine europaweit typische gehende Person mit den passenden Schuhen suchen können", so Scholl augenzwinkernd, "Mancher hätte eine Frau in roten Stöckelschuhen, die im Einheitsschritt durch die Labore eilt, vielleicht sympathischer gefunden."

Aber High Heels auf nicht schallisoliertem Laminat oder Parkett können, wenn die Dame länger auf und ab geht, dem Nachbarn allen Frieden rauben. Die Wohnwelt ist, wie zahlreiche Prozesse zeigen, nicht nur eine Welt der Leisetreter. Folgende Klage eines Mieters fanden wir in einem Internetforum: "Wenn sie (die Nachbarin) läuft, dann ist es so, als würde sie mit einem Hammer auf den Boden hauen, so knallt es jedesmal."

Was passiert da physikalisch? Die Deutsche Gesellschaft für Akustik definiert den Trittschall so: "durch Körperschallanregung von Decken und anschließender Luftschallabstrahlung wahrnehmbare Geräusche."

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 1-3 Wx115/07) dürfen Wohneigentümer den Teppichboden in ihrer Wohnung nicht einfach gegen Parkett austauschen. Das Gericht entschied, dass der obere Bewohner die sehr lauten Trittgeräusche, die erst nach der Parkettverlegung aufgetreten sind, abstellen muss. Die Konflikte nehmen zu, weil es einen Trend vom Teppichboden zum Holzfußboden bzw. zum Laminat gibt.

Wie die PTB mitteilt, wird das von Scholl entwickelte Messverfahren vor allem in Frankreich auf Interesse stoßen - denn dort gibt es bereits jetzt entsprechende Lärmschutzvorschriften, deren Einhaltung mit Hilfe der PTB nun besser überprüft werden kann.

Insbesondere geht es Scholl um die Frage, wie laut es in demselben Raum wird, wo das Hammerwerk unentwegt arbeitet. Auf eine Rohdecke wird zunächst ein kleines Stückchen Bodenbelag gelegt und mit dem Hammerwerk bearbeitet, dann ein wesentlich größeres. Nur in diesem zweiten Fall kann der Bodenbelag Luftschall abstrahlen, also "eigenen" Lärm verursachen.

Das ganze Thema Akustik ist an der PTB insofern etwas Besonderes, weil es jenseits aller physikalischen Größen auch um subjektive Eindrücke geht. Ein Schall, der messtechnisch in einem normalen Bereich bleibt, kann gleichwohl von einem Menschen als unangenehm empfunden werden. Unsere Abbildung zeigt aber auch, dass die Freude über den Anblick einer schönen Frau durch Trittgeräusche eventuell gesteigert werden kann.

Autor: Harald Duin
Veröffentlichung: Braunschweiger Zeitung vom 26. Februar 2010
Oktober 2009 - Trittschall
Schallschutz nur nach Standard der Gebäudeerrichtung geschuldet

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert. BGH, Urteil v. 17.6.2009, Az.: VIII ZR 131/08

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Fakten: Fakten: Das Gebäude, in dem der Mieter wohnt, ist um das Jahr 1970 errichtet. Nachdem er in seiner Wohnung den früher vorhandenen PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatte, rügte er das Vorhandensein von Schallbrücken. Ein Sachverständiger stellte fest, dass mit 61 dB zwar die Trittschall-Anforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – in der Fassung von 1962 (max. 63 dB), nicht aber diejenigen der Fassung von 1989 (max. 53 dB) eingehalten werden und dass durch die Fliesen Schallbrücken entstanden sind. Der Mieter minderte die Miete um monatlich 30% der Nettomiete und behielt weitere 20% zurück. Der Vermieter klagt die geminderten Beträge ein. Der BGH gibt ihm auch in letzter Instanz Recht. Die Wohnung weist keine Mietmängel auf. Trittschallfreiheit ist bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden. Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand nachteilig abweicht. Fehlen ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Dabei ist grundsätzlich nur der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen werden hier auch nach dem Austausch des Bodenbelags eingehalten. Allerdings kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können.

Fazit: Fazit: Die Mietsache muss grundsätzlich nur den technischen Normen genügen, die zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hatten. Zwar kann ein Mieter erwarten, dass der Vermieter, der bauliche Änderungen vornimmt, dabei den Lärmschutzanforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügt. Allerdings stellt die alleinige Veränderung des Bodenbelags keine bauliche Änderung dar, der Mieter kann also nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt. Der BGH stellt in dieser Entscheidung auch klar, dass in dem Falle, dass das Gebäude im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses einen höheren schallschutztechnischen Standard aufweist, als nach den maßgeblichen technischen Normen erforderlich ist, der Mieter nicht verlangen kann, dass dieser „bessere“ Schallschutz während des gesamten Mietverhältnisses erhalten bliebt. Haben die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kann der Mieter vielmehr immer nur die Einhaltung des technischen Standards zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung verlangen.

Autorin: Almut König
Veröffentlichung: Immobilienwirtschaft 10/2009 Seite 108